GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 100 Bericht der Geschäftsführer, Prüfung der Verschmelzung
1
Die Geschäftsführer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen und schriftlichen Bericht zu erstatten. In diesem Bericht sind in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht die voraussichtlichen Folgen der Verschmelzung, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und das Umtauschverhältnis und allfällige bare Zuzahlungen zu erläutern (§ 220a AktG). Der Verschmelzungsbericht soll die Gesellschafter möglichst umfassend mit objektiven Daten versorgen, um eine individuelle Entscheidung des Gesellschafters für oder gegen die Verschmelzung zu ermöglichen. Dieser Bericht ist dann nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich oder spätestens in der Niederschrift zur Generalversammlung darauf verzichten. Für eine an der Verschmelzung beteiligte GmbH wird der Verzicht wirksam, wenn alle Gesellschafter dieser betreffenden Gesellschaft wirksam darauf verzichtet haben (Umfahrer. GmbH6 Rz 839).
2
Der Verschmelzungsvertrag oder ein Entwurf ist für jede an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften durch einen Verschmelzungsprüfer dahin zu prüfen, ob das Umtauschverhältnis und allfällige bare Zuzahlungen a...