GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 98 Beschluß der Gesellschafter
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Voraussetzung für die Wirksamkeit der Fusion ist die Zustimmung der Hauptversammlung jeder Gesellschaft mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Rohregger, GeS 2/2002, 76). Darüber hinaus ist auf besondere Zustimmungserfordernisse gem § 99 Bedacht zu nehmen. Schriftliche Beschlussfassung ist möglich, da auch in diesem Fall die notarielle Beurkundung eingehalten werden kann (Koppensteiner/ Rüffler, GmbHG3 § 98 Rz 1 mwN). Eine gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des Umwandlungsbeschlusses findet nicht statt (ecolex 1998, 557 = RdW 1998, 384 [Nowotny] = WBl 1998/390). – Siehe Fritz, Muster 32, 1403.
§ 98 GmbHG bzw § 221 AktG lassen zwar die Überstimmung von (maximal 25 % der) Anteilsinhaber(n) zu. Dies allerdings nur vor dem Hintergrund, dass überstimmte Anteilsinhaber an der übernehmenden Gesellschaft in wertäquivalenter Weise beteiligt werden, was primär durch die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses abgesichert wird. Anteilsverschiebungen auf Grund nicht verhältniswahrender Anteilsauskehr werden von diesem Schutzmechanismus aber schon insoweit nicht erfasst, als diese – und zwar unabhängig vom Wert der übertragenden und übernehmend...