GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 96 Begriff der Verschmelzung
Einleitung und Begriffe
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Verschmelzung (Fusion) ist die rechtliche und wirtschaftliche Vereinigung zweier oder mehrerer Gesellschaften zu einer einzigen unter Ausschluss der Liquidation. Die für die GmbH geltenden Sonderregelungen für die Verschmelzung sind in den § 96 bis 1201 enthalten; subisidiär gelten die aktienrechtlichen Verschmelzungsbestimmungen der § 220 bis 233 AktG. § 96 ist nur dann anzuwenden, wenn es sich um die Verschmelzung von GmbHs handelt (SZ 37/132). Mindestvoraussetzung einer Verschmelzung ist, dass die daraus hervorgehende Gesellschaft weder überschuldet noch zahlungsunfähig sein darf (NZ 2007/U 9, 383 = GesRZ 2007, 425; siehe auch RdW 2008/158, 200 = ecolex 2008/86, 243 = WBl 2008/85, 190 = NZ 2008/36, 116 = GesRZ 2008, 56). Was das GmbH-Recht anbelangt, kommen als Verschmelzungsfälle in Betracht: 1) Verschmelzung von einer GmbH mit eine anderen bestehenden GmbH durch Aufnahme; 2) Verschmelzung von mehreren Gesellschaften mbH mit einer anderen bestehenden Gesellschaft durch Aufnahme; 3) Verschmelzung von zwei oder mehreren Gesellschaften mbH durch Übertragung ihrer Vermögen durch Neugründun...