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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 94 Auflösung durch Verfügung der Verwaltungsbehörde oder Beschluß des Handelsgerichts

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Unter Organen, deren Tätigkeit eingestellt werden kann, sind auch die Gesellschafter mit ihren Beschlüssen zu verstehen. Im Übrigen bleiben die Rechte der Gesellschafter erhalten. Die Liquidatoren werden vom Gericht ernannt, somit in der Zahl bestimmt, in der Vertretungsbefugnis; dazu gehört auch die Abberufung. Die Bestellung des Aufsichtsrats bedeutet hier sowohl die des Organs wie der Mitglieder, ebenfalls mit Zahl (mindestens 3), und ihre Abberufung. Da die Gesellschafter keine Beschlüsse fassen können, wird wohl dieser Aufsichtsrat eher an das Gericht gewiesen sein. Der Aufsichtsrat wird sich in allen Fällen, wo sonst die Gesellschafter heranzuziehen wären, an das Firmenbuchgericht halten. Mehr als bei einer normalen Liquidation wird in solchem Fall auf die rascheste Beendigung zu dringen sein. Im Prinzip sind auch in solchem Fall der Liquidation die Organmitglieder von den Haftungen nicht frei; das trifft hier auf die ernannten Aufsichtsratsmitglieder zu. Der bestellte Aufsichtsrat suppliert die Beschlüsse der Gesellschafter, aber er soll davon keinen unnötigen Gebrauch machen. Die Liquidat...

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