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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Dokumentvorschau
Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 93 Anmeldung zur Löschung; Veröffentlichung; Geschäftsbücher

Entlastung der Liquidatoren

1

Nach Beendigung der Liquidation sind die Liquidatoren von der Gesellschaft entweder mit einem Beschluss der Generalversammlung, der keiner notariellen Beurkundung bedarf, oder durch einen schriftlichen Beschluss sämtlicher Gesellschafter zu entlasten (Koppensteiner/Rüffler Rz 4). Ist in diesem Zeitpunkt ein Gesellschafter verstorben, bedarf die des Erben, so lange die Einantwortung noch nicht stattgefunden hat, der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts. Das gilt auch dann, wenn den Erben die Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses (§ 810 ABGB, § 171 AußStrG) zusteht (Umfahrer, GmbH6 Rz 804 mwN). Wird die Entlastung verweigert, müssen die Liquidatoren die Gesellschaft auf Erteilung der Entlastung klagen, da ohne Entlastungsbeschluss die Gesellschaft im Firmenbuch nicht gelöscht werden darf. Der einzige Gesellschafter, der gleichzeitig auch der Liquidator ist, kann naturgemäß auch ohne Entlastung um die Löschung der Gesellschaft ansuchen.

Ist den Gesellschaftern oder den Liquidatoren bekannt, dass noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, darf weder die Entlastung erteilt noch um die Löschung der Gesellsc...

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