GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Rechtszustand vor der Eintragung; Schuldübernahme
Vorbemerkungen
1
Die Gründung der Gesellschaft umfasst ihre Errichtung und ihr Entstehen. Errichtet ist die Gesellschaft mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Fritz, Gesellschafts- und Unternehmensformen3 Rz 1635 mit Hinweis auf verschiedene Gründungssysteme in Rz 1637). Nach § 2 Abs 1 entsteht die GmbH „als solche“ erst mit der Eintragung in das Firmenbuch (SZ 69/94; RdW 2006/87, 89 = ecolex 2006/86, 222 = AnwBl 2007/235 = JUS Z/4048). Durch die Bewilligung der Eintragung im Firmenbuch ist die GmbH zunächst einmal existent geworden und in der Lage, gegenüber Dritten rechtswirksam aufzutreten. Mit Rücksicht auf die Gesellschaftsgläubiger und auf die Sicherheit des Rechtsverkehrs kann ein Erfolg des gegen den Firmenbucheintrag gerichteten Rekurses nicht auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Eintragung zurückbezogen werden (6 Ob 28/76). Abs 2 regelt die „Schuldübernahme“ durch die eingetragene Gesellschaft, wobei für Koppensteiner/Rüffler (GmbHG3 § 2 Rz 3, 33) dieser Regelung ein vernünftiger oder auch nur realisierbarer Normzweck nicht zugeordnet werden kann. Umfahrer (GmbH6 Rz 28) sieht den Normzweck des § 2 noch in einer...