GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 91 Bilanz; Geschäftsbericht; Veröffentlichungen; Vermögensverteilung
Liquidationseröffnungsbilanz
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§ 91 ist die zentrale Bestimmung für das Liquidationsverfahren. Abs 1 erster Satz soll auch die aufgelöste Gesellschaft zur Rechnungslegung nach Maßstäben anhalten, die zwar dem Auflösungsstadium angepasst sind, sich aber im Übrigen nicht wesentlich von den für die werbende Gesellschaft geltenden Vorschriften unterscheiden, so dass die Vermögensentwicklung der Gesellschaft im Interesse ihrer Gesellschafter und ihrer Gläubiger auch noch im Abwicklungsstadium transparent bleibt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 91 Rz 2). Am Beginn der Liquidation haben die Liquidatoren einen Vermögensstatus der Gesellschaft auf den Tag der Auflösung (Puchinger/Goess, ecolex 2005, 122) zu erstellen, der sämtliche verwertbaren Aktiva mit den zu erwartenden Verwertungserlösen und die Verbindlichkeiten mit den zur Tilgung erforderlichen Beträgen enthalten muss (NZ 2001, 315; Umfahrer, GmbH6 Rz 801; Fritz, Gesellschafts- und Unternehmenformen3 Rz 3223 ff). Dabei gilt die Fristenregelung wie für den Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft mit der Maßgabe, dass die Frist mit der Auflösung beginnt (Koppensteiner/Rü...