GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 89 Liquidation. Liquidatoren
Einleitung
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Liquidation ist die geordnete Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft mit dem Ziel der wirtschaftlichen Auflösung und Löschung (NZ 1970, 155; HS 7510; SZ 70/33 = RdW 1997, 726). Die Liquidation ist eine Folge der Auflösung und ist vor allem aus Gläubigerschutzgründen zwingend erforderlich, soweit das Gesetz nicht etwas anderes anordnet. Es darf nichts an die Gesellschafter verteilt werden, was eigentlich den Gesellschaftsgläubigern zusteht (SZ 69/94; SZ 70/196). Wo die Liquidation nach dem Gesetz der Auflösung zu folgen hat, ist sie obligat (uzw auch dann, wenn die Gesellschaft schuldenfrei ist) und richtet sich nach den § 89 ff; lediglich das Konkursverfahren ist besonders geregelt (dazu ZIK 2000/156, 131 = RdW 2000/448, 477 = WBl 2000/349, 531; ecolex 2003/109, 247 = ZIK 2003/143, 106 = RdW 2003/271, 325 = MietSlg 54.585). Im Gesellschaftsvertrag können keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen festgelegt werden und auch Gesellschafterbeschlüsse, die vom Gesetz abweichen, sind wirkungslos. Die Liquidation verläuft in mehreren Phasen: Zunächst ist eine Liquidationseröffnungsbilanz aufzustellen, dann folgt der Gläubigeraufruf im...