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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 88 Anmeldung und Eintragung in das Firmenbuch

1

Die Auflösung ist anzumelden, das ist die Grundregel für alle freiwilligen Auflösungen (NZ 1990, 176; 1997, 375) und auch für die Auflösung (durch Urteil) aus wichtigem Grund (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 88 Rz 2). Im Gesetzestext ist an den § 84 Abs 2 nicht gedacht worden (Reich-Rohrwig 686). Die Anmeldepflicht besteht nicht in den Fällen der Auflösung durch Gerichtsbeschluss, wozu auch die Konkurseröffnung zählt, und durch die Verwaltungsbehörde nach § 86 sowie im Fall des § 10 FBG. Der Vorgang nach § 95 ist keine Auflösung und auch nicht als solche anzumelden. – Siehe Fritz, Muster 27.201, 1349; Umfahrer, GmbH6 Beispiel 304.

2

Die Pflicht ist allen Geschäftsführern auferlegt, obwohl im Grund ihre Funktionen mit der Auflösung aufgehört haben (NZ 1997, 375). Dies ist eine Art Verlängerung der Tätigkeit, wie bei der Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft die Tätigkeit vorverlegt ist. Die Bekanntmachung der Auflösung nach § 91 Abs 1 ist den Liquidatoren zugewiesen. Für die Anmeldung genügt die Vertretungsbefugnis (sofern sie nicht mit einer Statutenänderung verbunden ist, wie zB bei einer Verkürzung der statutarischen Dauer, wofür sämtliche Gesch...

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