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Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 86 Verfügung der Verwaltungsbehörde

1

Nach Abs 1 Z 1 ist die Auflösung der Gesellschaft möglich, wenn sie die durch Abs 2 gezogenen Grenzen ihres Wirkungsbereichs überschreitet. Andere Fälle gesetzwidriger Aktivität werden nicht erfasst (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 86 Rz 2), vor allem kann eine Auflösung durch die Verwaltungsbehörde dann nicht stattfinden, wenn sich die Gesellschaft über ihren gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstand hinaus betätigt (Reich-Rohrwig 667). Abs 1 Z 2 hat zur Voraussetzung, dass sich die Geschäftsführer bei Ausübung ihrer Organfunktion gerichtlich strafbar machen und dass der Fortbestand des Unternehmens demzufolge das Gemeinwohl gefährden könnte (Näheres bei Reich-Rohrwig 667).

2

Die Auflösung wird von der Verwaltungsbehörde (zuständig ist der BMF, sofern es sich um den Betrieb von Versicherungsgesellschaften handelt, sonst der für den Sitz der GmbH zuständige Landeshauptmann) ausgesprochen, eine Anfechtung des Auflösungsbescheides vor dem Gericht ist nicht möglich. Gegen den Bescheid des LH kann binnen zwei Wochen Berufung an den BMI erhoben werden. Der Berufung kommt idR aufschiebende Wirkung zu (§ 64 Abs 1 AVG; siehe aber Abs 2). Der weitere Rechtszug geht an...

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