GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 1 [Zweck] Errichtung der Gesellschaft
Begriff und Rechtsnatur der GmbH
1
Das Gesetz enthält keine Definition der GmbH, sondern beginnt sofort mit der Entstehung der Gesellschaft und deren Rechtsverhältnisse werden erst in § 61 geregelt. Es genügt zu sagen, dass GmbHs nach diesem Gesetz gegründet werden können. Definiert man die GmbH, dann handelt es sich um eine aus einem (Einmanngesellschaft) oder mehreren Gesellschafter(n) bestehende juristische Person (§ 61 Abs 1) und Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Anteile (Stammeinlagen) zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten persönlich zu haften (siehe auch Umfahrer, GmbH6 Rz 1). Da nur das Vermögen der Gesellschaft für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, muss sich der Gesetzgeber um die vollständige Aufbringung des Stammkapitals und um dessen Erhaltung kümmern. Als juristische Person ist die GmbH selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten (SZ 39/111), daher rechts- und parteifähig und damit auch insolvenzfähig, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Liegenschaften erwerben. Vor den Gerichten ist...