GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 83 Ersatzpflicht bei verbotenen Rückzahlungen
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Die Ersatzpflicht nach § 83 erfasst jede Art von gesetzwidrigen Leistungen (Zuwendungen) an Gesellschafter (SZ 51/148; ecolex 1997, 262; dazu Krejci, WBl 1993, 269), denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringern (ZIK 1997, 63 = ecolex 1997, 360). Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, welche privatrechtlichen Ursprungs sind, gehören nicht hierher (ecolex 2006/87, 222). Gegen das Gesetz ist jede Zahlung, die nicht durch Wortlaut und Sinn gestattet ist (einige Fälle werden im § 82 genannt). An anderen Stellen genannte Fälle für eine Ersatzpflicht in diesem Zusammenhang sind Gründungsprovisionen (§ 7 Abs 1; ZBl 1919/92), Gründungskosten (§ 7 Abs 2), Rückzahlungen auf Nachschüsse (§ 74). Es kommt auf eine Aufzählung auch nicht an, denn das Gesetz enthält eine Generalklausel. – Siehe Harrer, Haftungsprobleme bei der Umwandlung einer GmbH in eine KG, WBl 2001, 342; Schopper, Ausfallshaftung der Mitgesellschafter für verbotswidrige Rückzahlung Eigenkapitalersetzender Leistung? Ein Beitrag zum „einstufigen“ System des Eigenkapitalersatzrechts, WBl 2004, 41...