GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 80 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
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Miteigentum an Geschäftsanteilen ist möglich. Die Mehrheit der Mitberechtigten wird „insbesondere“ die der Miterben und eheliche Gütergemeinschaften sein (so MotB RV; auch NZ 1916, 418; GesRZ 1997, 107 = WBl 1997, 258 = ecolex 1997, 850 = RdW 1997, 403 = NZ 1998, 182 = SZ 70/30 = AnwBl 1998, 288). Es darf aber angenommen werden, dass auch andere Fälle in Betracht kommen, wie die Erwerbung des Anteils derivativ durch mehrere oder originär durch NotAkt. Abzulehnen ist die Ansicht, dass auf diese Gemeinschaft die § 888 ff ABGB anzuwenden sind, da dort ein Schuldverhältnis vorausgesetzt wird, das hier fehlt; die Gesellschaft ist nicht Schuldnerin. Es ist aber wieder nicht anzuerkennen, dass das Kapitel des ABGB (§§ 825 ff) grundsätzlich von der Geltung ausgeschlossen ist, zumal § 825 von der Gemeinschaft an Rechten spricht (zust Koppensteiner/Rüffler Rz 8). § 833 ABGB wird jedenfalls durch § 80 Abs 1 GmbHG verdrängt. Sicher ist, dass das ABGB-Kapitel (16. Hauptstück) auf solche Rechtsverhältnisse nicht zugeschnitten worden ist. Der theoretische Streit muss aber nicht fortgesetzt werden, denn es wird kaum viel Unterschied machen, ob man das genannte Kapitel oder natürliche Grundsätze anwendet. ...