GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 79 Teilung von Geschäftsanteilen
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Unter Lebenden kann der Geschäftsanteil nur dann geteilt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag (allenfalls unter Vorbehalt eines Zustimmungsrechts) die Teilübertragung erlaubt (dazu Kostner/Umfahrer Rn 705; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 79 Rz 3). Ist eine derartige Erlaubnis im Statut nicht enthalten, kann nicht geteilt werden (NZ 1970, 68). Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen solcher im Gründungsstadium (also vor der Registrierung der Gesellschaft) an andere Gesellschafter ist zumindest dann zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet (§ 79 Abs 1) und wenn die Formvorschrift des § 76 Abs 2 eingehalten wird. Das Wirksamwerden der Abtretung ist in diesem Fall freilich bis zur Eintragung der Gesellschaft aufgeschoben (SZ 42/6 = EvBl 1969/237; SZ 70/268). So weit der OGH (SZ 49/23) eine Teilung bei allseitigem Einverständnis der Gesellschafter zugelassen hat, finden Koppensteiner/Rüffler (§ 79 Rz 3) das bedenklich. Im Gründungsstadium kann die Teilabtretung nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erreicht werden (HS 5568/1). Im Fall der Vererbung ist die Teilung zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes...