Gellis

GmbHG | GmbH-Gesetz

Kommentar

7. Aufl. 2009

ISBN: 978-3-7073-1446-5

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Gellis - GmbHG | GmbH-Gesetz

§ 78 Rechtsstellung von Rechtsvorgänger und Erwerber

Gellis

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Seit dem In-Kraft-Treten des FBG () ist kein Anteilsbuch mehr zu führen, und auch die Übersendung der so genannten „Jännerliste“ an das Gericht ist entfallen. Nach § 78 Abs 1 gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher „aufscheint“ (dazu Bittner, NZ 1991, 100; RdW 1995, 138 = ecolex 1995, 812 = ZIK 1995, 62). Seit sind gem § 5 Z 6 FBG der Name und das Geburtsdatum der Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ihre Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen in das Firmenbuch einzutragen. Die erste Anmeldung ist gem § 9 Abs 1 von sämtlichen Geschäftsführern anzubringen. Änderungen der im Firmenbuch eingetragenen Tatsachen, insbes ein Gesellschafterwechsel, sind nach § 10 Abs 1 FBG beim Gericht unverzüglich anzumelden, und das Gericht hat die entsprechenden Eintragungen ebenso unverzüglich im Firmenbuch zu ändern. Damit wird erreicht, dass jede Abtretung von Geschäftsanteilen als damit verbundene Änderung der im Firmenbuch einzutragenden Gesellschafter unverzüglich dem Firmenbuchgericht zu melden und im Firmenbuch ersichtlich ist. Für die Umstellungszeit bestimm...

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