GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 77 Gerichtliche Zustimmung zur Übertragung
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§ 77 setzt voraus, dass die Übertragung des Geschäftsanteils laut Gesellschaftsvertrag der Zustimmung der Gesellschaft in welcher Form auch immer bedarf (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 77 Rz 1 mwN) und gilt nur für die Übertragung, nicht aber auch für die Teilung von Gesellschaftsanteilen (SZ 47/143 = EvBl 1975/198 = NZ 1976, 62). Verweigert das für die Zustimmung zuständige Organ (dazu Kastner 424; Reich-Rohrwig 625; Kralik, FS Kastner 222) die Zustimmung zur Anteilsveräußerung, kann der veräußerungswillige Gesellschafter das Firmenbuchgericht um die Zustimmung angehen. Das Firmenbuchgericht hat auf Antrag des Gesellschafters, der seinen Anteil veräußern will (NZ 1997, 252 = HS 27.152), im Außerstreitverfahren die versagte Zustimmung der Gesellschaft zu ersetzen, wenn die StE vollständig eingezahlt ist, wenn ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und die Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann (Koppensteiner/Rüffler Rz 4; dazu auch Fantur/Zehetner, ecolex 2000, 430). Vor der Entscheidung hat das Gericht die Geschäftsführer anzuhören. Die Pflicht...