GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 76 Übertragung von Geschäftsanteilen
Einleitung
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Die Geschäftsanteile sind als Ganzes entgeltlich oder unentgeltlich frei übertragbar und vererblich (§ 76 Abs 1; Umfahrer, GmbH6 Rz 711), wobei ein Gesellschafterwechsel die Identität und den Bestand der Gesellschaft nicht berührt. Die freie Übertragbarkeit kann allerdings durch die Satzung eingeschränkt werden. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden (7 Ob 614/93 = ecolex 1995, 812 = RdW 1995, 138). Sollen Teile des Geschäftsanteils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen werden, bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung nach § 79 Abs 1 in der Satzung (siehe Fritz, Muster 25.1.1, 1153). Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, von Todes wegen, von Teilen des Geschäftsanteils (§ 79) oder im Exekutionsverfahren erfolgen. Ein unternehmensbezogenes Geschäft iSd § 343 UGB liegt beim Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH nur vor, wenn sie durch einen Einzelunternehmer im Rahmen des Betriebs seines Unternehmens erfolgt (SZ 68/152). Werden sämtliche Gesellschaftsanteile übertragen, liegt eine Unternehmensveräußerung vor (ecol...