GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 73 Säumiger Gesellschafter
1
Abs 1 geht davon aus, dass ein Gesellschafter mit der Einzahlung des eingeforderten Nachschusses säumig ist, also bei Fälligkeit nicht zahlt (Nachfrist siehe bei § 66). Die Leistungsfrist kann im Beschluss über die Einforderung genannt sein, aber es ist nicht notwendig (siehe aber ACl 2741). Es kann auch im Statut eine Leistungsfrist festgelegt sein. Das Statut kann auch Konventionalstrafen vorsehen und auf die Zinsen eingehen, sonst würden 4 % Verzugszinsen laufen (dazu Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 73 Rz 1).
2
Die Kaduzierung (§§ 66-69) ist dispositiv. Wird sie im Statut abbedungen, hat die Gesellschaft den säumigen Gesellschafter als den einen Schuldner. Strittig ist, ob die § 66-69 zum Teil behalten werden können (dazu Koppensteiner/Rüffler Rz 3). Dafür kann angeführt werden, dass der § 71 nicht zitiert ist. Die Grenze müsste jedenfalls sein, dass die Veräußerung des Anteils nicht ausgeschaltet werden kann. Der Anteil der Gesellschaft (§ 81) wird im MotB als Anomalie bezeichnet. Hier würde man Anteile ohne Träger auf Dauer haben. Das ist aber keine Einrichtung, die in dieses Gesetz passt. Der § 69 ist iVm mit § 73 Abs 2 in Geltung. Rückgezahlte Nachschüsse...