GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 72 Nachschüsse. Beschränkte Nachschußpflicht
Einleitung
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Nachschüsse sind auf Grund eines auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags gefassten Gesellschafterbeschlusses erfolgte Einzahlungen der Gesellschafter, die über die Beträge der übernommenen StE hinausgehen (siehe Fritz, Muster 1.701, 31). Das Entstehen der Nachschusspflicht verlangt eine Ermächtigung zur Einforderung von Nachschüssen im Gesellschaftsvertrag und einen Einforderungsbeschluss der Gesellschafter. Nachschüsse sind ein flexibles Finanzierungsinstrument, erhöhen aber weder die StE der Gesellschafter noch das StK (SZ 27/195; HS 2239; JBl 1959, 159 = NZ 1963, 26; NZ 1969, 109) und gewähren daher den Gesellschaftern auch keine weiteren Rechte neben ihren Geschäftsanteilen; sie dürfen daher nicht als erhöhte StE bezeichnet werden (Umfahrer, GmbH6 Rz 667). Nachschüsse unterscheiden sich von der Eigenkapitalzufuhr durch Kapitalerhöhung in erster Linie durch ihre grundsätzliche Rückzahlbarkeit (dazu Schummer, ÖJZ 1996, 241; siehe Fritz, Muster 23.07, 1099 und Muster 23.08, 1100). Nachschüsse dienen daher nicht so sehr der Kreditfestigung als der Vergrößerung des Unternehmens (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 72 Rz 1; Thiery in FS ...