GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 70 Aufbringung von Fehlbeträgen
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§ 70 normiert die subsidiäre kollektive Haftung der übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer StE für jene Beträge, welche weder durch die Geltendmachung der Haftung gegenüber den Rechtsvorgängern noch durch einen Verkauf des kaduzierten Gesellschaftsanteils hereingebracht werden können (ecolex 1992, 771 = JBl 1993, 106 = RdW 1992, 337). Ohne Kaduzierungsverfahren haften die Gesellschafter nur dann, wenn die Gesellschaft durch einen gerichtlichen Ausgleich des säumigen Gesellschafters einen Ausfall erleidet (2 Ob 111/00p; aM Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 70 Rz 2). Ob im Konkurs von Gesellschaft und/oder Gesellschafter ein Kaduzierungsverfahren erforderlich ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden. Nach einer Entscheidung (RdW 2000/591, 607 = JUS Z/2972 = RdW 2000/386, 419) ist in beiden Fällen ein Kaduzierungsverfahren notwendig. Die Entscheidung SZ 72/10 = ecolex 1999, 551 (Zehetner) hält ein Kaduzierungsverfahren nur für den Gesellschafterkonkurs, die Entscheidung SZ 73/210 nur für den Gesellschaftskonkurs erforderlich. Ich folge Koppensteiner/Rüffler (Rz 2), wonach ein Kaduzierungsverfahren im Gesellschafterkonkurs und im Gesel...