GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 69 Haftung des säumigen Gesellschafters
1
Die hier angeordnete Haftung des ausgeschlossenen Gesellschafters (dazu Getreuer, RdW 1999, 456, dem aber Koppensteiner/Rüffler [Rz 2] nicht folgen) fällt aus dem Rahmen der sonst üblichen Regelungen in diesem Zusammenhang. Üblicherweise wird vom ausgeschlossenen Gesellschafter verlangt, dass er für den Ausfall aufkommt. Diese Ausfallshaftung war auch in der RV vorgeschlagen. Die gesetzliche Regelung stammt von der HHK und damit ist die unmittelbare Haftung eingeführt worden (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 69 Rz 2). – Siehe Bertl/Straberger, Ausstehende Einlagen, RWZ 1999, 85.
2
Voraussetzung der Haftung ist nur die Kaduzierung. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob es Vormänner nach § 67 gibt, ob sie herangezogen wurden, ob nach § 68 veräußert wurde, ob die Einbringung nach § 70 versucht wurde (Koppensteiner/Rüffler Rz 2). Es kann somit der ausgeschlossene Gesellschafter nach § 69 in jedem Stadium herangezogen werden. Er hat keinen Einwand, dass der Rückstand von anderer Seite eingebracht werden kann. Auch wenn der ausgeschlossene Gesellschafter jetzt den vollen Betrag zahlt, macht er die Kaduzierung nicht rückgängig. Er erwirbt mit ein...