GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 68 Verkauf oder Versteigerung des Geschäftsanteils
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Die Veräußerung des Anteils nach § 68 kann nur dann rechtswirksam erfolgen, wenn ein wirksames Kaduzierungsverfahren stattgefunden hat und versucht wurden, die Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen in Anspruch zu nehmen. Das gilt auch für die fehlende oder mangelhafte Kaduzierung (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 68 Rz 2 mwN; Umfahrer, GmbH6 Rz 663 mwN; RdW 2000/386, 419 = RdW 2000/591, 607 = JUS Z/2972). Der OGH hat sich (Beschluss vom , 3 Ob 196/98i) mit dem Problem beschäftigt, ob die Kaduzierung des einzigen Gesellschafters einer GmbH zulässig sei, und diese Frage im Anschluss an die überwiegende deutsche Lehre zur so genannten „Keinmann-Gesellschaft“ bejaht (RdW 1999, 345 = ÖJZ-LSK 1999/112/113). Kann die Vorfrage, ob die Kaduzierung wirksam erfolgte, mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens geklärt werden, dann ist über sie im Rahmen des Verfahrens zur Versteigerung des Anteils vor dem Firmenbuchgericht als Vorfrage zu entscheiden (Kostner/Umfahrer Rn 655). Dem ausgeschlossenen Gesellschafter steht ein Einflussrecht auf die Versteigerungsbedingungen nur insoweit zu, als durch diese Bedingungen die Grundsätze einer öffentl...