GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 67 Haftung der Rechtsvorgänger
Einleitung
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Die deutsche Praxis, die der historische österreichische Gesetzgeber als Vorbild der Regelung der Haftung des Rechtsvorgängers eines ausgeschlossenen Gesellschafters für den unbezahlten Betrag der StE herangezogen hatte, entwickelte sich anders als die im österreichischen Schrifttum auf Grund des dargestellten Herrenhausberichts herrschende Ansicht. Das ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das deutsche Gesetz von 1892 – besonders vor seiner Novelle 1980 – nur in Bestimmungen geändert wurde, die stets nur Einzelfragen betrafen und keine nennenswerten Auswirkungen auf die Grundlagen des GmbH-Rechts hatten. Ein Schwerpunkt der Novelle 1980 war die Verbesserung des Gläubigerschutzes, dessen weitere Stärkung ein Hauptproblem der künftigen Entwicklung des GmbH-Rechts bleibt. Das bezieht sich vor allem auch auf den Missbrauch, nach Belieben (Einmann-)Gesellschaften zu gründen und im Fall ihres Scheiterns zum Nachteil der Gläubiger masselos zu liquidieren. Die österreichische Rechtsentwicklung ist der deutschen ähnlich. Von den Gesetzesänderungen bis 1980 haben nur die – hier nicht spezifisch bedeutsamen – Vorschriften des § 6a über Sacheinlagen ...