GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 66 Kaduzierung
Ausschlusserklärung
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Die Ausschlusserklärung eines Gesellschafters (Fritz, Muster 22.304, 1090) wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung seiner fälligen (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 63 Rz 4) StE (nicht auch wegen anderer Nebenverbindlichkeiten oder rückständiger Verzugszinsen: RdW 1984, 197; GesRZ 1988, 168 = RdW 1988, 197 = WBl 1988, 197 = SZ 61/33 = NZ 1989, 17; Kostner/Umfahrer Rn 647; aM Reich-Rohrwig 593; Koppensteiner/Rüffler § 66 Rz 3) setzen die Einhaltung bestimmter Vorschriften voraus (WBl 1993, 229). Der Schutz des betroffenen Gesellschafters erfordert wegen der schwerwiegenden Rechtsfolgen eine strenge Auslegung des § 66 Abs 1 und somit grundsätzlich die bestimmte Nennung des eingeforderten Betrags. Deshalb genügt bei der Einforderung eines zu geringen Betrags dessen Zahlung, um den Ausschluss abzuwenden (WBl 1988, 198 = RdW 1988, 197 = GesRZ 1988, 168 = NZ 1989, 17; SZ 71/57). Ist im Gesellschaftsvertrag kein Termin für die Einzahlung der StE vorgesehen, ist es Aufgabe der Generalversammlung, über die Einforderung von Einzahlungen auf StE Beschluss zu fassen (§ 35 Abs 1 Z 2). Sind mehrere Gesellschafter säumig, ist das Ausschlussverfahren wegen des Gleichbehan...