GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 65 Verzugszinsen; Aufforderung zur Einzahlung
1
Ist im Gesellschaftsvertrag kein Termin für die Einzahlung der Stammeinlagen vorgesehen, ist es Aufgabe der Generalversammlung, über die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen Beschluss zu fassen. Wenn es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsah, war es dann Aufgabe der Geschäftsführung, die Aufforderung zur Einzahlung an die Gesellschafter durchzuführen (SZ 50/140 = GesRZ 1978, 34; GesRZ 1981, 184). Trotz statutarischer Termine oder Beschlussfassung mit Setzung einer Leistungsfrist ist die individuelle Aufforderung Voraussetzung für § 66 (§ 63; aM Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 65 Rz 1). Wurde die Einforderung im Statut an die Geschäftsführer delegiert, wird die individuelle Aufforderung auch die Einforderung enthalten (Fritz, Muster 41.109, 1765). In der Aufforderung wird auf den Grund der Fälligkeit zu verweisen sein, wie Termin im Statut, Beschluss usw. Es soll in der Aufforderung eine Leistungsfrist gegeben werden. Leistungsfristen im Statut sind nicht ausgeschlossen, aber unpraktisch. Die Leistungsfrist in der Aufforderung soll eine angemessene sein, wobei ua auf die Wohnung des Gesellschafters Rücksicht genommen wer...