GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 64 Nicht voll eingezahlte Stammeinlagen
Einleitung
1
Die Aufforderung zur weiteren Bareinzahlung kann – sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt wird und die Generalversammlung auch keinen anders lautenden Beschluss gefasst hat –, durch die Geschäftsführer mit eingeschriebenem Brief an die einzelnen Gesellschafter erfolgen. Im Einforderungsschreiben ist jedenfalls der eingeforderte Betrag anzugeben und eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen. Dieser Mindestinhalt des Aufforderungsschreibens muss schon deswegen verlangt werden, weil ein Gesellschafter erst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist mit der Einzahlung der StE säumig ist und die Gesellschaft erst nach Säumigkeit Verzugszinsen und eine allenfalls im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Konventionalstrafe verlangen kann. Gleichzeitig besitzt die Gesellschaft eine taugliche Grundlage für die Einleitung des Kaduzierungsverfahrens (Umfahrer, GmbH6, Rz 650 mwN in FN 1486 und 1487).
2
Die Bestimmung des § 64 Abs 1 stellt für den OGH lediglich eine Ordnungsvorschrift gegenüber dem Firmenbuchgericht dar (HS 6618 = SZ 40/168; HS 11.518; aM Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 64 Rz 1), deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht der ...