GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 63 Die Stammeinlagen. Einzahlungen auf die Stammeinlagen
Einleitung
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Als Vermögen der GmbH können sowohl Ansprüche gegen frühere Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen andere Dritte angesehen werden. Dazu gehören auch Gewährleistungsansprüche der Gesellschaft als Bestellerin (Geldanspruch auf Preisminderung für Sachmängel, Ersatz der Verbesserungskosten ua) und Geldansprüche auf Schadenersatz. Ebenso können noch offene Haftrücklässe und Bankgarantien Vermögen sein (SZ 64/134 = RdW 1992, 8 = GesRZ 1992, 132 = ecolex 1992, 94). Zum Vermögen gehören auch die Ansprüche gegen Gesellschafter und Mitglieder auf rückständige Vermögenseinlagen (5 Ob 1589/95). Zwischen dem Geschäftsanteil als Summe der Anteilsrechte eines Gesellschafters und der Stammeinlage (StE), die einerseits ein bestimmter Bruchteil des Stammkapitals, also eine rein rechnerische Größe, andererseits die diesem bruchteil entsprechende Vermögensleistung des Gesellschafters ist, muss streng unterschieden werden. Der Wert des Geschäftsanteils bestimmt sich daher nicht nach der Summe der StE, sondern nach dem bei einer Übertragung bzw einem exekutiven Verkauf erzielbaren Preis (4 Ob 550/92). Unter StE...