GmbHG | GmbH-Gesetz
7. Aufl. 2009
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§ 61 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Juristische Person; Handelsgesellschaft
Gesellschaft als juristische Person
1
Die GmbH ist juristische Person, kann als solche Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, genießt Namensschutz (§ 43 ABGB) und kann Inhaberin sämtlicher gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche sein, die auch einer natürlichen Person zustehen (natürlich nur mit Ausnahme von Ansprüchen aus dem Familienrecht). Die GmbH ist Unternehmer kraft Rechtsform. Das bedeutet auch, dass die GmbH Verträge beliebigen Inhalts (auch mit den Gesellschaftern: AnwBl 1983, 400) abschließen kann. Die die GmbH treffenden Pflichten treffen nicht automatisch auch die Gesellschafter, uzw selbst dann nicht, wenn die GmbH nur über einen einzigen Gesellschafter verfügt (GesRZ 1989, 103 ua). Ansprüche der Gesellschaft werden nicht auch den Gesellschaftern zugeordnet (Trennungsprinzip). Die GmbH ist möglicher Gläubiger und Schuldner von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Sie haftet nach hA für ihre Organe und andere Personen in leitender Funktion, nicht aber für Gesellschafter (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG3 § 61 Rz 24). Die Parteien des Geschäftsführungsvertrags sind die Gesellschaft und ...