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Zur steuerlichen Behandlung von Rückstellungen im Abwicklungs-Endvermögen
Geänderte Rechtsansicht der Finanzverwaltung
Nach der geänderten Rechtsansicht der Finanzverwaltung sind am Ende einer Liquidation noch offene Verbindlichkeiten nicht mehr im Abwicklungs-Endvermögen anzusetzen. Daran anknüpfend stellt sich die weiterführende Frage, ob die geänderte Rechtsansicht auch für Rückstellungen gilt und der eher seltene Ansatz von Rückstellungen im Abwicklungs-Endvermögen (noch) zulässig ist.
1. Einleitung
Das BMF vertritt seit dem Salzburger Steuerdialog 2014 die Meinung, dass bis zum Ende der Abwicklung einer Körperschaft nicht getilgte Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Abwicklungs-Endvermögens gem § 19 Abs 4 KStG nicht (mehr) anzusetzen sind. Dies führt dazu, dass noch offene (und zivilrechtlich weiterbestehende) Verbindlichkeiten das steuerliche Liquidationsergebnis um jenen Wert erhöhen, mit dem sie im Abwicklungs-Anfangsvermögen enthalten waren. Wenn eine Körperschaft am Ende der Liquidation „überschuldet“ ist, beträgt das Abwicklungs-Endvermögen somit stets null. Die geänderte Verwaltungsansicht wird im Schrifttum bereits seit längerer Zeit kontrovers diskutiert. Während Vertreter der Finanzverwaltung diese Rechtsansicht stützen, lehnen Beratungspraxis und Wissenschaft die Aussagen des BMF (mE zu Recht) ...