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SWK 22, 1. August 2016, Seite 965

Abzugsfähigkeit der Umschulungskosten zur Shiatsu-Praktikerin

Norm: § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988.

Entscheidung: RV/7103014/2013, Revision nicht zugelassen.

(W. R.) – Die im nichtselbständigen Dienstverhältnis beschäftigte Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom bis zum eine Ausbildung zur Shiatsu-Praktikerin absolviert und sodann mit ein auf diesem Berufsmetier angesiedeltes Einzelunternehmen gegründet. Laut den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2013 und 2014 wurden positive Einkünfte aus der Tätigkeit als Shiatsu-Praktikerin in Höhe von 46,26 Euro bzw von 525,34 Euro erklärt. Die Beschwerdeführerin ist nach Kündigung ihres Dienstverhältnisses ausschließlich gewerblich tätig. Die im Zusammenhang mit der Ausbildung geltend gemachten Aufwendungen wurden seitens des Finanzamtes mit dem Argument des Fehlens entsprechender Einnahmen in den Jahren 2010 bis 2012 nicht als Werbungskosten anerkannt.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF Bundesgesetz BGBl I 2004/180 (gemäß § 124b Z 107 EStG 1988 erstmals anzuwenden bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassend...

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