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SWK 22, 1. August 2016, Seite 970

Honorarnoten von Gerichtssachverständigen und Vorsteuerabzug

VwGH öffnet Tor zum Vorsteuerabzug

Gerhard Gaedke und Edith Huber-Wurzinger

Der Vorsteuerabzug aus den Honorarnoten von Gerichtssachverständigen für erbrachte Gutachtensleistungen scheiterte bislang daran, dass Leistungsempfänger im UStG 1994 als derjenige angesehen wird, „wer die Leistung ausbedungen hat“. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2012/13/0122, nun aber das Tor zum Vorsteuerabzug geöffnet.

1. Ausgangssituation

Das Gericht bestellt im Zuge eines laufenden Verfahrens zur Klärung eines Sachverhalts einen Sachverständigen (oder Kurator). Dieser legt seine Gebührennote (Honorarnote) dem Gericht als Auftraggeber. Die im Verfahren unterlegene Partei hat aber letztlich die Kosten zu tragen. Das Gericht verrechnet die Kosten daher an die zur Kostentragung verpflichtete Partei weiter. Mangels Unternehmereigenschaft des Gerichts und der Einstufung der Kostenverrechnung als echter und damit nicht steuerbarer Schadenersatz kann das Gericht die Vorsteuer nicht geltend machen und die Umsatzsteuer nicht weiterverrechnen. Da Leistungsempfänger der Gutachterleistung formal das Gericht ist, steht der zur Kostentragung verpflichteten Partei nach bisheriger Rechtsmeinung der Vorsteuerabzug damit selbst im Unternehmensbereich nicht zu.

S. 971 Der Lösung dieses Problems bringt uns nun d...

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