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ESt: sonstige Bezüge
Aus § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 folgt, dass eine gesetzliche Abfertigung auch dann nach § 67 Abs 3 EStG 1988 zu versteuern ist, wenn ein solcher Bezug von einem Vergleich umfasst ist. Dies setzt voraus, dass erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-) Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll. – (§ 67 Abs 3 EStG 1988 idF BGBI I 2003/71), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/13/0001)