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SWK 22, 1. August 2016, Seite 983

ESt: Dienstverhältnis

Gemäß § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. In diesem Zusammenhang spricht die Bereitstellung entsprechend ausgestatteter Arbeitsplätze für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung der Mitarbeiter in den Betrieb. Dabei spricht die einvernehmliche Festlegung der Arbeitszeiten nicht wesentlich für Selbständigkeit. – (§ 47 Abs 2 EStG 1988), (Abweisung)

( 2012/13/0095)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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