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BMF-Information zu § 23a EStG
§ 23a EStG sieht eine – zu § 2 Abs 2a EStG hinzutretende – Wartetastenregelung für Verluste von sogenannten „kapitalistischen Mitunternehmern“ vor. Die Eckpunkte dieser Bestimmung sind:
Betroffen sind nur natürliche Personen als Mitunternehmer (§ 23a Abs 1 EStG).
Eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann die Wartetastenregelung trotz Haftungsbeschränkung ausschließen (§ 23a Abs 2 EStG).
Maßgeblich sind nur Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten (§ 23a Abs 2 EStG). Interne Haftungsbeschränkungen oder Regressvereinbarungen sind unschädlich.
Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sind nicht zu berücksichtigen (§ 23a Abs 3 EStG).
Verluste aus Sonderbetriebsausgaben sind jedenfalls ausgleichs- und vortragsfähig (§ 23a Abs 1 EStG).
Das Ergebnis aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben wirkt sich auf das steuerliche Kapitalkonto nicht aus (§ 23a Abs 3 EStG).
Mit Information vom , BMF-010203/0200-VI/6/2016, hat das BMF seine Rechtsansicht zum neuen § 23a EStG veröffentlicht. Volltext in der Findok.