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SWK 22, 1. August 2016, Seite 957

BMF-Information zu § 23a EStG

§ 23a EStG sieht eine – zu § 2 Abs 2a EStG hinzutretende – Wartetastenregelung für Verluste von sogenannten „kapitalistischen Mitunternehmern“ vor. Die Eckpunkte dieser Bestimmung sind:

  • Betroffen sind nur natürliche Personen als Mitunternehmer (§ 23a Abs 1 EStG).

  • Eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kann die Wartetastenregelung trotz Haftungsbeschränkung ausschließen (§ 23a Abs 2 EStG).

  • Maßgeblich sind nur Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten (§ 23a Abs 2 EStG). Interne Haftungsbeschränkungen oder Regressvereinbarungen sind unschädlich.

  • Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sind nicht zu berücksichtigen (§ 23a Abs 3 EStG).

  • Verluste aus Sonderbetriebsausgaben sind jedenfalls ausgleichs- und vortragsfähig (§ 23a Abs 1 EStG).

  • Das Ergebnis aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben wirkt sich auf das steuerliche Kapitalkonto nicht aus (§ 23a Abs 3 EStG).

Mit Information vom , BMF-010203/0200-VI/6/2016, hat das BMF seine Rechtsansicht zum neuen § 23a EStG veröffentlicht. Volltext in der Findok.

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