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Verfahren: Schätzung
Die Befugnis zur Schätzung beruht auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks „soweit“ in § 184 Abs 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. – (§ 184 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/16/0085)