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Haftung bei noch nicht feststehender Konkursquote
Von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar Abgabenausfall möglich ist, dieser jedoch in keiner Weise feststeht. Ein voraussichtlicher Abgabenausfall ist nicht Tatbestand der Haftung nach § 9 Abs 1 BAO. Lediglich die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden kann zur Ausfallshaftung beim Geschäftsführer führen ( RV/5101247/2014).