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SWK 17, 10. Juni 2015, Seite 780

Haftung bei noch nicht feststehender Konkursquote

Von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin kann nicht ausgegangen werden, wenn zwar Abgabenausfall möglich ist, dieser jedoch in keiner Weise feststeht. Ein voraussichtlicher Abgabenausfall ist nicht Tatbestand der Haftung nach § 9 Abs 1 BAO. Lediglich die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden kann zur Ausfallshaftung beim Geschäftsführer führen ( RV/5101247/2014).

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