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SWK 17, 10. Juni 2015, Seite 792

Vorschreibung der Bestandvertragsgebühr an den Mieter

Verhältnis der jüngeren speziellen Bestimmung zur älteren allgemeinen Bestimmung

Karl-Werner Fellner

Mit dem Erkenntnis des 2013/16/0028, wurde die Auffassung des Beschwerdeführers, die Bestandvertragsgebühr sei entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag von der Vermieterseite endgültig zu tragen, abgelehnt.

1. Das Erkenntnis des VwGH

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin schlossen als Mieter mit den Eheleuten M. als Vermieter einen Mietvertrag über die Anmietung eines Einfamilienhauses, in dem vereinbart wurde: „Jede Partei trägt die bei ihr entstehenden Kosten und Gebühren für die Errichtung und Vergebührung des Mietvertrages selbst.“

Nach beinahe vier Jahren teilte der Mieter dem Finanzamt den Sachverhalt mit dem Hinweis mit, dass die Vermieter ua verdächtig seien, „ihre Pflicht zur Vergebührung und Abführung der Bestandvertragsgebühren“ verletzt zu haben.

Der Mieter erhob gegen die an ihn im Instanzenzug ergangene Vorschreibung der Bestandvertragsgebühr Beschwerde an den VwGH. Der Beschwerdeführer trug in der Beschwerde insbesondere vor, die Verpflichtung zur Entrichtung der Bestandvertragsgebühr treffe von Gesetzes wegen den Vermieter, weshalb die Gebühr bei der Vermieterseite anfiele und daher entsprechend der Vereinbarung im Mietvertrag auch bei diese...

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