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Gruppenbesteuerung
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt (ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften) mehrstufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO festgestellt. Im Feststellungsbescheid nach § 24a Abs 1 Z 1 vierter Teilstrich KStG 1988 ist ausdrücklich auch über die „anrechenbaren ausländischen Steuern“ abzusprechen. Die Systematik der Ermittlung des Gruppeneinkommens in einem mehrstufigen Verfahren spricht somit gegen den Standpunkt einer Anrechnung der ausländischen Steuern auf die von anderen Gruppenmitgliedern beigesteuerten Gruppenergebnisse. – (§ 24a Abs 1 Z 1 KStG 1988), (Abweisung)
( 2011/15/0112)