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Sonstige Bezüge
§ 67 EStG 1988 (sonstige Bezüge) unterscheidet nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften, sofern diese die Voraussetzungen des § 67 EStG erfüllen. – (§ 67 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( 2011/15/0140)