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Entgelt für Erfindung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(B. R.) – Einkünfte aus einer Erfindertätigkeit erfüllen dann den Tatbestand des § 23 EStG 1988 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), wenn die Tätigkeit nachhaltig ausgeübt wird. Dies gilt nicht für sogenannte Zufallserfindungen als Ideen, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif sind. Bedürfen diese Ideen weiterer Tätigkeiten des Steuerpflichtigen oder eines Dritten, um die Verwertungsreife der Zufallserfindung herzustellen, ist die erforderliche Nachhaltigkeit zu bejahen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiteren Tätigkeiten vor oder nach der Patenterteilung erfolgen. Eine diesbezügliche Tätigkeit ist auch dann nachhaltig, wenn sie nur gegenüber nur einem Auftraggeber erfolgt ist und keine Wiederholungsabsicht besteht ( RV/7102542/2013, Revision zugelassen und eingebracht).