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Gemeindevergnügungssteuer Vorarlberg
Geltend gemachter „wirtschaftlicher Notstand“ vermag das rechtswidrige Unterlassen der Erklärung und der Abfuhr der Gemeindevergnügungssteuer nicht zu entschuldigen. Der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus der Abfuhr der Abgabe ergibt, ist auch nicht geeignet, einen Milderungsgrund darzutun, der bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre. – (§ 9 Vlbg GemeindevergnügungssteuerG), (Abweisung)
( 2011/17/0217)