Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VwGH bestätigt Intransparenz einer liechtensteinischen Stiftung
Höchstgericht anerkennt Abschirmwirkung
Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2012/13/0033, seine Rechtsprechung zu liechtensteinischen Stiftungen konsequent fortgeführt und erstmals die Abschirmwirkung einer solchen Stiftung anerkannt.
1. Sachverhalt
Anders als im Sachverhalt des Erkenntnisses vom lag diesmal eine liechtensteinische Stiftung ohne Mandatsvertrag vor. Die Witwe des verstorbenen Stifters war Erstbegünstigte, eine mögliche Begünstigung umfasste das gesamte Stiftungsvermögen (und nicht nur die laufenden Erträgnisse). Die Erstbegünstigte war bei vielen Sitzungen des mehrköpfigen Stiftungsrats in Liechtenstein anwesend und hinterließ eine Paraphe auf einem Exemplar der Buchhaltung. Darüber hinaus wurde die Erstbegünstigte auch als „wirtschaftlich Berechtigte“ iSd liechtensteinischen Sorgfaltspflichten (= Geldwäschebestimmungen) geführt. Weiters bestand ein Änderungsrecht für die Erstbegünstigte.
Aufgrund obiger Sachverhaltsindizien und unklarer Formulierungen in den Stiftungsdokumenten bezüglich der Befugnisse des Stiftungsrats (diese hätte er in eigenem Ermessen auszuüben, „wenn nicht an anderer Stelle etwas anderes geregelt ist“; daraus folgerte die Behörde, dass ein Beirat existiere, der mit einem Vetorecht gegen...