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Gestaltung von Betriebsführungsverträgen
Hinweise für die Praxis
In der wirtschaftlichen Praxis haben sich Verträge herausgebildet, durch die eine Gesellschaft einen Dritten beauftragt, ihren Betrieb auf ihre Rechnung „frei von Einmischungen“, somit grundsätzlich autonom und – nicht nur in Bezug auf die laufende Geschäftsführung, sondern auch hinsichtlich der Festlegung der Unternehmenspolitik – weisungsfrei zu führen. Derartige Betriebsführungsverträge sind prinzipiell gesellschaftsrechtlich zulässig. Hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung liegt jedoch noch vieles im Dunkeln. Der vorliegende Beitrag will daher in diesem Zusammenhang eine praxisbezogene Hilfestellung bieten.
1. Auftreten des Betriebsführers im eigenen oder fremden Namen
Grundlegend ist im Rahmen des Betriebsführungsvertrages festzulegen, ob der Betriebsführer im Namen der Gesellschaft („echter“ Betriebsführungsvertrag) oder im eigenen Namen („unechter“ Betriebsführungsvertrag) tätig werden soll. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als einen Betriebsführer, der den fremden Betrieb im eigenen Namen führt, das volle Haftungsrisiko für Betriebsschulden trifft; im kritischen Fall der erfolglosen Betriebsführung wird er Schwierigkeiten haben, bei der Gesellschaft Ausgle...