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SWK 13, 5. Mai 2015, Seite 633

Vollständige Rechnung und Lieferdatum

Insbesondere wenn aufgrund der näheren Umstände ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass das Rechnungsausstellungsdatum mit dem Lieferdatum übereinstimmt, bedarf es für eine vollständige Rechnung einer Angabe des Lieferdatums. Daran ändern auch die EuGH-Entscheidungen Polski Trawertyn (, Rs C-280/10), Mahagében Kft (, Rs C-80/11) und Maks Pen (13. 2.2 014, Rs C-18/13) nichts, da auch der EuGH für den Vorsteuerabzug grundsätzlich eine vollständige Rechnung fordert. Lediglich wenn besondere berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann der Nachweis eines Rechnungsmerkmals auf andere Weise erbracht werden. Die Dubiosität der Umsatzgeschäfte stellt keinesfalls einen derartigen Umstand dar ( RV/5100800/2011).

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