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Übergangsverlust bei Einbringung (§ 4 Abs 10 EStG)
Der Beschwerdeführer war Versicherungsmakler und hat seinen Betrieb zum nach dem UmgrStG in eine GmbH eingebracht. Da er bisher seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelte, musste er trotz der steuerneutralen Einbringung mit Buchwertfortführung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG übergehen. Dabei entstand ein Übergangsverlust, der zur Gänze (ohne Verteilung auf sieben Jahre nach § 4 Abs 10 Z 1 EStG) anerkannt wurde. Die dagegen gerichtete AmtsbeS. 627 schwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen. Auch die Einbringung eines Betriebs in eine GmbH nach dem UmgrStG ist als „Veräußerung“ zu werten. Auch wenn es dabei zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven des Unternehmens kommt, hat bei dieser „Veräußerung“ keine Siebentelung der Übergangsverluste zu erfolgen ( 2012/13/0126).