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Optionsprämien bei Vermietung und Verpachtung (§ 16 Abs 1 EStG)
Die Gebäudeanschaffung erfolgte mittels Fremdwährungskrediten. Die Schuldzinsen und die Vermietung sowie die nachträglich abgeschlossenen Optionsprämien bilden eine Einheit. Dass der Abschluss des Währungsoptionsvertrags (Optionsprämien) einige Zeit später erfolgte, ist der Werbungskosteneigenschaft nicht abträglich. Die Gebäude werden nach wie vor vermietet und wurden auch nicht veräußert. Eine Lösung oder gar ein „Bruch“ des Veranlassungszusammenhangs ist für das Gericht nicht erkennbar. Es ist zwar der Abgabenbehörde zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die Optionsprämien auch der Vermeidung von Kursverlusten dienten. Diese Kursverluste sind unstrittig steuerlich nicht abzugsfähig. Es darf aber nicht übersehen werden, dass durch die Belassung eines Teiles in CHF-Währung (nach dem Sachverhalt: 25 % des aushaftenden Obligos) die günstigeren Zinsen aufrecht blieben, die wiederum zu erhöhten Einkünften aus Vermietung Verpachtung führten. Die Optionsprämien im ZuS. 628 sammenhang mit einem Währungsoptionsvertrag (Fremdwährungskredit) sind damit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig ( RV/5101044/2013).