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Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)
Wird „Essen auf Rädern“ auf dringenden fachlichen Rat und aus dem Grund der eigenen Behinderung in Anspruch genommen, erwachsen die Aufwendungen dem Grunde nach behinderungsbedingt, sind sie nach Abzug der auf das Essen entfallenden Tangente als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin wurde die auf das Essen entfallende Haushaltsersparnis mit 50 % geschätzt ( RV/1100285/2012).