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SWK 13, 5. Mai 2015, Seite 634

BFG ändert Rechtsprechung zur Wiederaufnahme auf Antrag

Die Kenntnis des Antragstellers von Tatsachen, die in einem Wiederaufnahmeantrag als „neu“ vorgebracht werden, ist nicht schädlich

Robert Rzeszut

Seit der Novelle der Wiederaufnahme auf Antrag mit dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (FVwGG) 2012 herrscht in der Literatur Uneinigkeit darüber, aus wessen Sicht zu beurteilen ist, ob Tatsachen als „neu“ gelten. Bislang hat das BFG in zwei Erkenntnissen die Ansicht vertreten, dass das Hervorkommen neuer Tatsachen aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist. Diese Rechtsansicht würde eine Wiederaufnahme auf Antrag zugunsten des Abgabepflichtigen (zB aufgrund eines versehentlich unterlassenen Vorsteuer- oder Betriebsausgabenabzugs) erheblich erschweren. Nunmehr hat das BFG in einer Senatsentscheidung vom , RV/7100341/2011, die bisherige Rechtsprechung verworfen und die Ansicht vertreten, dass auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde abzustellen ist. Die Kenntnis von in einem Wiederaufnahmeantrag als „neu“ hervorgebrachten Tatsachen durch den Antragsteller ist damit einer Wiederaufnahme unschädlich. Mit der neuen Rechtsprechung ist der Rechtsschutz für den Abgabepflichtigen wesentlich gestärkt.

1. Bisherige Literaturmeinung und Rechtsprechung

Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Abgabenverfahren auf Antrag oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsach...

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