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Gasthof als Einkunftsquelle (§ 2 EStG)
Die Beschwerdeführerin betreibt einen Gasthof, der nach Ansicht einer Betriebsprüfung aufgrund der Art und Weise der Betriebsführung „aus persönlicher Vorliebe“ betrieben wird. Der VwGH betont, dass der Betrieb einer Gastwirtschaft nicht typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht. § 1 Abs 2 LVO stellt nicht auf das konkrete Verhaltens des Abgabepflichtigen, sondern auf abstrakte Eigenschaften der Wirtschaftsgüter und entfalteten Tätigkeiten ab. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist ( 2010/13/0159).