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Auch geringfügig überhöhte Steuervorschreibungen müssen korrigiert werden
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einem Steuerpflichtigen zu viel an Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das BFG. Für das BFG bestand aufgrund der Geringfügigkeit der zu hohen Steuerbelastung kein Grund, die Steuervorschreibung zu ändern. Der VwGH hat dieser Vorgehensweise eine Absage erteilt. Er stellte klar, dass unrichtige Abgabenbemessungen auch dann aufgegriffen werden müssen, wenn diese – nach Ansicht des BFG – nur geringfügige steuerliche Auswirkungen (im vorliegenden Fall rund 17 Euro) zur Folge haben. Der VwGH hat daher den die Körperschaftsteuer betreffenden Teil der Entscheidung des BFG aufgehoben ().